Satzung

(Stand 2016)

Die Mitgliederversammlung vom 15.01.2002 hatte die Neufassung der Satzung beschlossen, sowie im Umlaufverfahren vom 05.12.2011 die Änderung des § 5 Abs. 3 (Mitgliederversammlung). Der Tag der Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichts Stuttgart ist der 19.01.2012.

2016 wurde eine weitere Änderung beschlossen, die Änderung betrifft nur die Paragrafen 2 und 6.  

Die neue Satzung ist seit Dezember 2016 im Registergericht eingetragen und damit formal gültig. Ab sofort besteht für Ärztinnen und Ärzte und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem ÖGD, die zur Ruhe gesetzt sind, die Möglichkeit einer Mitgliedschaft im ÖGD-Verband zu vergünstigten Bedingungen, nämlich einer Jahresgebühr von derzeit 30 €. Es wäre schön, wenn diese Option von vielen Kolleginnen und Kollegen genutzt würde.

Interessenten wenden sich bitte an die Vorsitzende Dr. Brigitte Joggerst unter:  
Brigitte.Joggerst (at) enzkreis.de . 

§ 1 - Zweck und Sitz des Verbandes

1.) Der Verband trägt den Namen Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Baden-Württemberg.

2.) Er hat die Aufgabe, die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, ihre wissenschaftliche und fachliche Fortbildung und den Austausch von Erfahrungen zu fördern.

3.) Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister eingetragen.

4.) Der Verband ist Mitglied des Bundesverbandes der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. und in dessen Fachausschüssen vertreten.

§ 2 - Mitgliedschaft

1.) Alle in Baden-Württemberg im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können ordentliche Mitglieder sein. 

2.) Ein neues Mitglied wird aufgenommen, wenn der Vorstand dem Antrag auf Mitgliedschaft zustimmt.

3.) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,

c) durch Mitteilung über den Eintritt in den Ruhestand. Auf Antrag kann nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben das Mitglied als außerordentliches Mitglied im Ärzteverband Mitglied bleiben mit einem reduzierten Mitgliedsbeitrag. 

4.) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt muss spätestens zum 1. Oktober erklärt werden.

5.) Der begründete Ausschluss aus dem Verband kann nur mit Zweidrittelmehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn sie auf der Tagesordnung angekündigt war. Die Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen; dann ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich.

6.) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes.

7.) Mitglieder, die die Zahlung des Beitrages verweigern oder zwei Jahresbeiträge trotz Erinnerung im Rückstand bleiben, gelten als ausgetreten, unbeschadet des Rechtsanspruches des Verbandes.

§ 3 - Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 4 - Der Vorstand

1.) Der Vorstand setzt sich aus dem/der Vorsitzenden seinem/seiner Stellvertreter(in), dem/der Schatzmeister/in und Schriftführer/in und bis zu acht Beisitzern/innen zusammen. Sie werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die laufenden Geschäfte. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 

2.) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Beide gelten dem Registergericht gegenüber solange als vertretungsberechtigt, als die Vertretungsbefugnisse diesem gegenüber nicht ausdrücklich widerrufen werden.

3.) Die Sprecher und Sprecherinnen der Fachausschüsse werden mit einfacher Mehrheit aus den Reihen des Vorstandes gewählt.
 
4.) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 5 - Die Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird durch den Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder drei Wochen vorher schriftlich einberufen. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten, die vom Vorstand aufgestellt wird. Schriftlich eingereichte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern sie acht Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden vorliegen. 

2.) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung Ihr obliegt außerdem: a) die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Entlastung desselben, b) die Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen (vgl. § 9 Abs. 1), c) der Ausschluss von Mitgliedern (vgl. § 2 Abs. 5).

3.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. 

§ 6 - Wahlen und Abstimmungen

1.) In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder haben in den Organen kein Stimm- und Wahlrecht. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

2.) Der Vorsitzende des Verbandes muss eine Ärztin/ein Arzt sein, da nach der Satzung des Bundesverbandes nur Ärztinnen oder Ärzte dem Vorstand des Bundesverbandes angehören können. 

3.) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt. Die Anwesenheit von 25% der Mitglieder ist erforderlich bei Ausschluss eines Mitgliedes, Auflösung des Verbandes, bei Satzungsänderungen und Vermögensverfügungen. Beschlüsse hierüber müssen mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. 

4.) Abstimmungen nach § 6 Abs.3, Satz 3 können auch im schriftlichen /elektronischen Briefwahlverfahren erfolgen.

5.) Auf Antrag muss jede Abstimmung geheim, d. h. schriftlich vorgenommen werden.

§ 7 - Mitgliedsbeitrag und Auslagenersatz für Mitglieder des Vorstandes

1.) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

2.) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten auf Antrag bei Teilnahme an Vorstandssitzungen und bei auswärtigen Vertretungen des Verbandes Ersatz der Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe der Reisekostenvorschriften für Beamte.

§ 8 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 - Verbleib des Vermögens des Verbandes im Falle der Auflösung

1.) Der Verband darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder des Verbandes dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.

2.) Bei der Auflösung des Verbandes ist das Vermögen des Verbandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zuzuführen.